Hallo g.gollyoldpitter hat geschrieben: Die Ausnahme bei Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse)
Ich "prösel" das noch mal auf....mach ich gerne
Es geht um das Zeichen 253 (Rundes, rot umrandetes Zeichen, weiser Grund mit dem Symbol eines LKW)
Es ist zwar ein LKW aufgemalt, bedeutet aber: ALLE Kraftfahrzeuge über 3,5 to zulässiger Gesamtmasse.
Ausgenommen sind von diesem Verbot reine PKW und KOM, auch wenn sie schwerer sind als 3,5 to zul Ges Masse.
Alle KFz, die nicht PKW oder KOM sind und unter 3,5 to sind, unterliegen da keinem Verbot, es sei denn, sie haben einen Anhänger, der MEHR als 3,5 to zulässiger Gesamtmasse hat.
(Bei "durchgehender Bremsanlage darf der Anhänger bis zum 1,5 fachen des ziehenden Fz betragen)
Es geht hier (Zeichen 253) immer um das zul ges Gew, NICHT um das tatsächliche Gewicht.
Und nun noch ein anderes Thema
Früher gab es den Fz-Brief und den Fz-Schein
Brief war die "Besitzurkunde"
Schein war eine Abschrift vom Brief und war ein "Zulassungsnachweis"
Heute gibt es die Zulassungsbescheinigung Teil (römisch) 2
als Ersatz für KFZ-Brief und
Zulassungsbescheinigung Teil (römisch) 1
als Ersatz für Fz-Schein
Wenn der Fz-Schein verloren wurde, kann bei der Zulassungsstelle
(Straßenverkehrsamt)
unter Vorlage des KFZ-Briefes/Zulassungsbescheinigung Teil II
eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt werden.
Bei Änderungen/Nachträgen wird NIE nur der Fz-Schein geändert, sondern immer ZUERST der Brief.
(Brief durch TÜV, Schein anschließend durch Zulassungsstelle.