Neuregelung Kfz-Steuer für WoMo

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snoopy
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Neuregelung Kfz-Steuer für WoMo

#1 Beitrag von snoopy » 23. Jul 2006, 13:15

(at ) all

In einem anderen Forum habe ich ja schon mal eine Zusammenfassung der Steuerdiskussion vorgenommen. Da zwischenzeitlich die Forenwelt etwas reichhaltiger geworden ist und ich auch feststellen musste das einige meiner seinerzeit genutzten Links inzwsichen ins leere laufen, habe ich die Daten aktualisiert und stelle sie jetzt auf meiner homepage bereit.

Auf Aktualisierungen werde ich zu gegebener Zeit dann auch hier hinweisen.

Grüße aus dem Norden

snoopy
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#2 Beitrag von snoopy » 31. Jul 2006, 17:08

Wie angedroht kündige ich hiermit eine Aktualisierung der Steuerzusammenfassung auf meiner homepage an. Es handelt sich hierbei um eine wissenschaftliche Abhandlung zu diesem Thema.

snoopy
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#3 Beitrag von snoopy » 20. Sep 2006, 19:47

Es gibt mal wieder Neues zu berichten.

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung ein Verfahren an das FG Köln hinsichtlich der Einstufung eines "Geländewagens" als "Mehrzweckfahrzeug AF" an das FG zurück verwiesen. Nach Auffassung des BFH bestimmt sich die Besteuerung von Kraftfahrzeugen nicht ausschließliche auf Basis der Zuordnung eines Kraftfahrzeuges entsprechend der in der RL 2001/116/EG getroffenen Festlegungen.

Diese Entscheidung entfaltet m.E. keine unmittelbare Wirkung für unsere Fahrzeuge.
Weitere Einzelheiten und links wie immer auf unserer homepage.

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buerstnerhelmi
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#4 Beitrag von buerstnerhelmi » 28. Okt 2006, 10:21

Moin.

Nun ist die Katze aus dem Sack.

Das kam heute Morgen als ProMobil Newsletter :

promobil-Sondernewsletter vom 28.10.2006

Die Länder bitten zur Kasse

Reisemobil-Steuer: Bund und Länder einigen sich auf einen Kompromiss. Künftig ein eigener und einheitlicher Tarif für alle Reisemobile. Abhängig vom Schadstoffausstoß steigt die Kfz-Steuer rückwirkend ab Januar 2006. Bundesländer erwarten Mehreinnahmen von 50 Millionen Euro.

Die Katze ist aus dem Sack: Nach einer langen Hängepartie kam das leidige Thema Reisemobilsteuer am Mittwoch, 25. Oktober, überraschend noch auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages. Auch wenn die Beratungen noch nicht abgeschlossen sind und in einer der nächsten Finanzausschusssitzungen fortgesetzt werden sollen, zeichnen sich nach einem Kompromiß zwischen Bund und Ländern die künftigen Rahmenbedingungen der Reisemobilsteuer ab. Fast alle Reisemobilbesitzer müssen demnach für das laufende Jahr mit einer Kfz-Steuer-Nachforderung rechnen und sich in Zukunft auf wesentlich höhere Tarife einstellen. Immerhin: Die ursprünglich beschlossene Verfünffachung der Reisemobilsteuer, die derzeit nur ausgesetzt ist, verschwindet endgültig in der Schublade. Im teuersten Fall müssen Mobilisten mit einem Aufschlag von etwa 150 Prozent rechnen.

Die Diskussion um die Steuer kam in Gang, nachdem promobil im Frühjahr 2005 aufdeckte, dass die Abgaben – vor allem für ältere Fahrzeuge – drastisch um bis zu 500 Prozent steigen sollten. Reaktion war die Aktion Rote Karte, in der inzwischen über 35 000 promobil-Leser gegen die unsäglichen Politikerpläne protestierten. Viel Engagement zeigte auch die Mobilisten-Initiative Camperline; und der ADAC brachte im Februar 2006 sogar ein eigenes Steuermodell in die Diskussion ein. Alle Vorstöße hatten ein Ziel: Es sollte nicht zu übermäßigen Anhebungen bei der Kfz-Steuer kommen.

Doch vor allem die unionsregierten Länder – an der Spitze Bayern, Hessen und Baden-Württemberg – zeigten sich als hart und versprachen sich aus der Erhöhung der Reisemobilsteuer Mehreinnahmen von 70 Millionen Euro. Nachdem der im Bundesrat eingebrachte Entwurf der Länder von der Bundesregierung zurückgewiesen wurde, fand in den vergangenen Monaten ein intensives Ringen zwischen Bund und Ländern um die Neuausrichtung der Steuerberechnung statt. Begleitet wurde es von zahlreichen Stellungnahmen von Verbänden. promobil schickte tausende Protestkarten seiner Leser nach Berlin.

Das Ergebnis der vielen Bemühungen wurde nun in der nichtöffentlichen Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages offenbar: Dort wurde vom Bundesfinanzministerium ein neuer Gesetzentwurf zur Mobil-Besteuerung eingebacht. Die Eckpunkte des Kompromisses, der für die meisten Reisemobilisten teuer wird:

• Für die Reisemobile wird ein eigener Steuertarif eingeführt. Eine Anlehnung an die Pkw-Steuer (für Fahrzeuge bis 2800 Kilogramm) und an Lkw (für Fahrzeuge über 2800 Kilogramm) soll es nicht mehr geben.

• Fahrzeuge, die die neu definierten Kriterien als Reisemobil (unter anderem eine Stehhöhe von 1,70 Meter an der Spüle) nicht erfüllen, sollen weiter wie Pkw versteuert werden.

• Die Steuer orientiert sich am Fahrzeuggewicht und an den Lkw-Abgasnormen.

• Für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen soll die Jahressteuer zwischen 210 und 450 Euro liegen (bisher zwischen 172 und 210 Euro).

• Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen soll die Steuer zwischen 240 und 1820 Euro betragen (bisher 120 bis 1780 Euro).

• Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2005 bleibt es beim alten Steuerrecht.

Alles in allem erhoffen sich die Länder – ihnen kommt die Kfz-Steuer in voller Höhe zu – Mehreinnahmen von 50 Millionen Euro.

„Ein besserer Kompromiss war leider nicht zu erzielen“, betonte der SPD-Bundestagsabgeordnete Florian Pronold, der sich stark für die Interessen der Mobilisten engagierte. Er bedauerte, dass seine Partei eine Steuererhöung nicht generell verhindern und noch nicht einmal eine aufkommendneutrale Regelung erreichen konnte. Pronold: „Die Länder haben einfach damit gedroht, die seit Mai 2005 gültige Regelung wieder in Kraft zu setzen – und das wäre für viele Mobilbesitzer noch teurer geworden.“

Der neue Gesetzentwurf soll noch im November 2006 abschließend im Finanzausschuss beraten werden und dann zügig den Bundesrat und den Bundestag passieren. Die Neuregelung der Kfz-Steuer soll rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.
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Gruß Helmut
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#5 Beitrag von snoopy » 28. Okt 2006, 15:32

Positiv an der Geschichte ist, dass sich endlich mal wieder was bewegt und die Hängepartie zu Ende zu gehen scheint.

Fraglich sind noch die Einzelheiten. So bin ich gespannt auf die Begründung für die Differenzierung bis 3,5to und ab 3,5to - gerade eine solche neue unbegründete Grenze sollte nach Vorschlag des ADAC vermieden werden -und auf die Begründung für 1,70m Stehhöhe an der Spüle.

Was mich jedoch aufhorchen lässt:
Zitat:
Fahrzeuge, die die neu definierten Kriterien als Reisemobil


Mal sehen, was künftig noch ein Wohnmobil nach deutschem Steuerrecht ist und ob das Deckungsgleich mit den Merkmalen für Fahrzeuge der Klasse M1SA gem. Richtlinie ist.

Stephan

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#6 Beitrag von buerstnerhelmi » 31. Okt 2006, 20:05

Moin.

...... und hier ist der Gesetzentwurf :

31.10.2006 -
Der Gesetzentwurf zur Kfz-Steuer

Die Proteste der Reisemobilfahrer waren nicht umsonst. Wesentliche Forderungen werden mit der Neuregelung der Kfz-Steuer erfüllt, wie die Vorabfassung des Gesetzentwurfs zeigt. So konnte eine Besteuerung nach Hubraumgröße verhindert werden. Es bleibt beim Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage. Vom Tisch ist außerdem eine Umschlüsselung der Transporterfahrgestelle auf Pkw-Normen. Die jeweilige Nutzfahrzeug-Schadstoffnorm ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Steuerklasse. Dennoch besteht kein Grund zum Jubeln. Wer kein nagelneues Euro-4-Mobil fährt, muss künftig tiefer in die Tasche greifen. Am stärksten trifft es ältere nicht schadstoffarme Reisemobile. Hier kommt es zu Steuererhöhungen von bis zu 150 Prozent. Dennoch bleibt ein Reisemobil steuerlich günstiger als ein vergleichbarer Pkw. Welches Fahrzeug wird nun in welche Emissionsklasse eingestuft? Verbindliche Auskunft hierüber kann nur der Hersteller bzw. Importeur des Basisfahrzeugs aufgrund der Fahrzeugpapiere geben.
Hier lesen Sie den Gesetzentwurf:


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung


Stichworte: Klarstellung der Besteuerung von früheren „Kombinations-Kfz“ (darunter Geländewagen) und Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen


Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

I. Änderung

Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.“

2. In § 8 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;“.

3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,

b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,

c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR

ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;“.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Wohnmobile bemisst sich die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.“ “


II. Begründung

Zu Artikel 1 (Kraftfahrzeugsteuergesetz)

Auf Zwischenüberschriften kann bei kurzen Einzelnovellen verzichtet werden.

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2a bis 2c)

Allgemein

Wohnmobile werden eine eigenständige Fahrzeugkategorie im KraftStG neben den Kategorien „Personenkraftwagen“ und „andere Fahrzeuge“. Die im Gesetzentwurf des Bundesrates mit „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ und „sog. Büro- und Konferenzmobile“ bezeichneten Fahrzeuge werden klar bestimmt.

Im Einzelnen

Der Absatz 2a beinhaltet in Satz 1 Nr. 1 die vom Verkehrsrecht abweichende kraftfahrzeugsteuerliche Begriffsbestimmung „Personenkraftwagen“ insbesondere für Geländewagen der Klasse N1, Aufbauart BB. Durch die Ergänzung um die Aufbauart BA werden die in der Nummer 4 des Gesetzentwurfs des Bundesrates aufgeführten „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ einbezogen. Die Verwendung des Vollzitats der Richtlinie 70/156/EWG bringt eine starre Verweisung zum Ausdruck, bezogen auf den Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesrates. Spätere Änderungen der Richtlinie haben insoweit keinen Einfluss auf die Begriffsbestimmungen. Die Nummer 2 entspricht dem Gesetzentwurf des Bundesrates. In der Nummer 3 werden die bisherigen „sog. Büro- und Konferenzmobile“ durch die entsprechende Verweisung auf verkehrsrechtliche Vorschriften näher bestimmt. Die Nummer 4 entfällt, da Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen gelten sollen. Die Sätze 2 und 3 werden vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung angepasst, die zur Abgrenzung zwischen Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen auf eine Gesamtbetrachtung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale abstellt, darunter insbesondere auf das Flächenverhältnis.

Der Absatz 2b bestimmt den Begriff „Wohnmobil“. Maßgebend sind objektive Beschaffenheitsmerkmale, die ein dauerhaftes oder auch vorübergehendes Wohnen gestatten. So genannte unechte Wohnmobile, deren gesamte Bauart die eines Personenkraftwagens ist, sollen auch weiterhin wie Personenkraftwagen besteuert werden.

Der Absatz 2c entspricht inhaltlich dem Absatz 2b des Gesetzentwurfs des Bundesrates.

Zu Nummer 2 (§ 8 Nr. 1a)

Die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für alle Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht ist aufgrund der technischen Gegebenheiten (z.B. Fahrgestelle überwiegend von Nutzfahrzeugen) sachgerecht.

Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a)

Die Steuerberechnung für Wohnmobile erfolgt mit drei abgestuften Tarifen, denen jeweils verkehrsrechtliche Schadstoffklassen zugeordnet sind, um einen Anreiz für möglichst emissionsreduzierte Fahrzeuge zu geben. Ab dem 1. Januar 2010 ist für die wenig anspruchsvolle Schadstoffklasse S 1 eine geänderte tarifliche Zuordnung vorgesehen. Damit wird künftigen Verbesserungen des Emissionsverhaltens Rechnung getragen.

Die Höhe der Jahressteuer liegt im Ergebnis über der für Lastkraftwagen und im Normalfall unterhalb der für Personenkraftwagen. Wegen der Rechtspraxis vor dem 1. Mai 2005, die zu ungerechtfertigten Unterschieden bei der Besteuerung von Wohnmobilen führte, wirken sich die Änderungen differenziert aus. Für eine geringe Anzahl „echter“ Wohnmobile bis 2,8 Tonnen Gesamtgewicht kommt es durch die bisherige Besteuerung als Personenkraftwagen zu Entlastungen. Gleiche objektive Beschaffenheitsmerkmale wie bei schwereren Wohnmobilen rechtfertigen dies. Für besonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhöht sich die Jahressteuer von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, für nicht schadstoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro. Für Wohnmobile bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden 750 Euro Jahressteuer nicht überschritten (bisher 500 Euro). Für noch schwerere Wohnmobile vor allem ohne Schadstoffminderung liegt die Steuer schon heute darüber.

Zu Nummer 4 (§ 18 Abs. 5)

Die Übergangsbestimmung, Wohnmobile in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach der alten Rechtspraxis zu besteuern, entspricht inhaltlich dem Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. dort Artikel 1 Nr. 2). Die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile wird somit zum 1. Januar 2006 wirksam. Die Fahrzeughalter konnten bereits seit dem Inkrafttreten des verkehrsrechtlichen Wegfalls der 2,8-Tonnen-Grenze zum 1. Mai 2005 nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Besteuerung vertrauen. Diese beruhte auf der an dieser Gewichtsgrenze anknüpfenden und durch die Landesfinanzbehörden zuvor allgemein angewendeten Finanzrechtsprechung. In der Folge waren schwere Wohnmobile bisher begünstigt.


III. Finanzielle Auswirkungen

Für die Länder bleibt es bei jährlich bis zu 87 Mio. Euro Mehreinnahmen aus der Besteuerung früherer „Kombinations-Kfz“ (darunter Geländewagen), die sich aus den Folgen des Wegfalls der 2,8-Tonnen-Gewichtsgrenze nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ergeben.

Aus der geänderten Besteuerung von Wohnmobilen ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von jährlich ca. 50 Mio. Euro ab dem Jahr 2006.
Gruß Helmut
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#7 Beitrag von Spirit » 31. Okt 2006, 22:03

Hi,

kann mir das mal jemand ins deutsche übersetzen?

verstehe ich es richtig: Bis 2000 kg der Grundsatz (16 / 24 / 40 €) dazu dann der Rest (bis zum zul. Gesamtgewicht) zu dem zweiten Betrag (10 €) :nixversteh:
MfG
Cay-Jörg
:of8:

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#8 Beitrag von thmgoe » 1. Nov 2006, 06:20

(at ) Spirit

Für die ersten 2000kg deines Womos zahlst du pro 200kg den Betrag von

16, 24 0der 40 € je nach Schadstoffklasse, für alles was über 2000kg ist

zahlst du dann pro 200kg 10€, jedoch nicht mehr als die angegebenen

Höchstgrenzen. Außnahme Euro 0, da zahlst du dich dumm und dähmlich.

Bsp: Du hast ein Womo mit 3400kg Schadtstoff klasse S3

Für die ersten 2000kg zahlst du 10 x 24€ = 240€ ( 2000kg / 200kg= 10 )
Für die restlichen 1400kg zahlst du 7 x 10€ = 70€ ( 1400kg / 200kg= 7)
Gesamt zu zahlende Steuer 310€ rückwirkengend zum 01.01.2006.

Eine Tabelle zum nachschauen welche Schadstoffklasse dein Auto hat findest du <hier>

Thomas

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#9 Beitrag von Frankie » 1. Nov 2006, 07:35

Hallo Thomas,

deine Rechnung müßte so eigentlich stimmen, aber wie passt dann folgender Satz aus "Begründung - zu Nr.3" :

"Für besonders schadstoffreduzierte Wohnmobile mit mehr als 2,8 bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhöht sich die Jahressteuer von 172 bis 210 Euro auf 210 bis 240 Euro, für nicht schadstoffreduzierte auf 450 bis 480 Euro."

Wir haben für den 2,8 Jtd mit 3400 GG um die 190,-€ bezahlt, nach obigem Satz würden wir dann so bei ca.225,-€ liegen. Oder?

Typisch deutsch, dieser ganze Firlefanz!

Gruß

Frankie
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#10 Beitrag von thmgoe » 1. Nov 2006, 09:33

Ich würde sagen diese Aussage bezieht sich auf Fahrzeuge mit Euro 4 Norm.

Bsp: Euro 4 mit 2801kg = 10 x 16€ = 160 5x 10€= 50€ macht zusammen 210€.

Und da die Besteureung ja je angefangene 200kg zählt muß du ja nur ein Kilo über der Grenze liegen um die nächsten 200kg komplrtt zu bezahlen.

Außerdem gehe ich davon aus das du einen Ducato 14 od. 15 hast und das sind nach Schlüsselzahl sowie so alles S3 (Euro 3) Fahrzeuge.

Thomas

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#11 Beitrag von HB01 » 1. Nov 2006, 16:11

Das bedeutet dann bei 3,9 tonnen mehr als eine Verdopplung :???:

Aber immerhin noch besser als eine Besteuerung nach PKW und Hubraum.... oder sehe ich das jetzt falsch?

Meiner hat Schlüsselnummer 71 -> welche Eurostufe ist das? (3 ??)
Gruß Heinz & Familie

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#12 Beitrag von thmgoe » 1. Nov 2006, 18:32

(at ) HB 01

Richtig, 71 ist bei LKW Euro 3 und Geräuschklasse 1, somit fällst du bei der Steuer in den bereich S3.

Thomas

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#13 Beitrag von buerstnerhelmi » 2. Nov 2006, 00:04

Moin.

Jetzt komm ich auch zum Rechnen.

Bei mir sieht's so aus :

Steuer bisher : 135 €

Steuer neu : 340 €

Ich find das ganz schön happig.
Gruß Helmut
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#14 Beitrag von HB01 » 2. Nov 2006, 17:37

Danke!

Dann bin ich wohl auch mit 340 € dabei..... aber das war ja zu erwarten.
Gruß Heinz & Familie

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#15 Beitrag von Dakota » 3. Nov 2006, 09:31

Moin,

nach heutigem Wissensstand müssen wir für unseren Hymer in Zkunft 340 € KFZ-Steuer jährlich zahlen.

Bei einer Steuerregelung analog der PKW-Besteuerung wären es 449,40 €.

So gesehen bin ich noch zufrieden ;-)
Gruß Klaus

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